Projektziele

Im Rahmen des Projekts wird die Gemeindepsychiatrische Basisversorgung (GBV) in zwölf Regionen implementiert und wissenschaftlich evaluiert. Das Projekt soll zeigen, dass Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen durch die GBV effektiver und effizienter versorgt werden können. Dies käme erstens den Betroffenen und ihren Angehörigen bzw. engen Bezugspersonen unmittelbar zugute und hätte zweitens positive Auswirkungen auf das gesamte Versorgungssystem.

Die psychisch erkrankten Menschen sollen zunehmend in die Lage versetzt werden, selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu agieren und die für sie jeweils erforderlichen Unterstützungen in Anspruch zu nehmen. Der regelhafte Einbezug von Betroffenen und ihren Angehörigen bzw. engen Bezugspersonen in die gesamte Planung und Steuerung der Versorgung soll das Erleben von Selbstwirksamkeit stärken und die Behandlungszufriedenheit erhöhen.

Erwarteter Nutzen für Betroffene und Angehörige / enge Bezugspersonen

Die GBV soll es den Patient*innen ermöglichen, alle für sie erforderlichen Hilfen der Behandlung, Rehabilitation, Teilhabeförderung und Pflege im ambulanten Bereich in aufeinander abgestimmter Form zu erhalten. Bislang ungedeckte Versorgungsbedarfe sollen abgedeckt werden. Es ist zu erwarten, dass der Gesundheitszustand der Betroffenen sich dadurch verbessert und bestehende Beeinträchtigungen der Teilhabe reduziert werden.

Erwarteter Nutzen für das Versorgungssystem

Nach den Evaluationsergebnissen internationaler Vorbilder ist zu erwarten, dass die genannten positiven Effekte für Betroffene und Angehörige bzw. enge Bezugspersonen ohne wesentliche Kostensteigerungen zu erzielen sind. Einsparungen sollten vor allem durch die Reduzierung der Anzahl und Dauer stationärer Krankenhausbehandlungen entstehen. Zudem verringern sich langfristige Behandlungskosten, wenn es durch die GBV gelingt, schwere Krankheitsverläufe abzumildern und den betroffenen Menschen Halt zu geben. Insgesamt sollte die GBV das Kosten-Effektivitätsverhältnis der eingesetzten Ressourcen verbessern, sowohl aus der Perspektive der gesetzlichen Krankenversicherung als auch der Volkswirtschaft.

Perspektive: Überführung der GBV in die Regelversorgung

Für die Implementierung der Gemeindepsychiatrischen Basisversorgung im Rahmen des Projektes wurden Regionen mit unterschiedlichen demografischen Strukturen (groß-/kleinstädtisch und ländlich), unterschiedlichen Landesgesetzen und unterschiedlich strukturierten Versorgungssystemen (vorhandene Fachärzte, Nähe der Versorgungsklinik, Zahl und Komplexität von Angeboten der Eingliederungshilfe usw.) ausgewählt. So sollen möglichst viele Erkenntnisse über die Einsetzbarkeit der GBV unter heterogenen regionalen Voraussetzungen gewonnen werden.

Im Falle einer positiven Evaluation ist eine Übernahme der GBV in das Dritte Kapitel des SGB V möglich, beispielsweise durch Schaffung eines § 37c „Gemeindepsychiatrische Basisversorgung“, der die GBV-Leistungen umfasst:

§ 37c Gemeindepsychiatrische Basisversorgung

(1) Versicherte, die wegen einer schweren psychischen Erkrankung nur über eine eingeschränkte psychosoziale Funktions- und Teilhabefähigkeit verfügen und einen trägerübergreifenden Versorgungsbedarf aufweisen, haben Anspruch auf eine ambulante gemeindepsychiatrische Basisversorgung. Diese umfasst

  1. eine regelmäßige Bedarfsermittlung und Hilfeplanung,
  2. regelhafte Netzwerkgespräche unter Einbezug des sozialen Umfeldes des Versicherten,
  3. eine bedarfsgerechte Beratung und Betreuung durch eine/n Bezugsbegleiter/in,
  4. einen durchgängig erreichbaren, bedarfsgerecht abgestuften Krisendienst.

(2) Die Leistungen werden durch spezielle, dafür besonders qualifizierte „GBV-Teams“ erbracht, die bedarfsgerecht weitere Leistungserbringer des SGB V sowie Leistungserbringer anderer Sozialleistungsbereiche gem. §§ 18-29 SGB I zur Versorgung hinzuziehen können. Die Koordination der verschiedenen Leistungserbringer obliegt dem GBV-Team. Zum Zwecke der Leistungserbringung im Rahmen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher schließen die Träger der GBV-Teams Verbundverträge mit dem erweiterten Leistungserbringerkreis.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § XX das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

  1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Gemeindepsychiatrische Basisversorgung erforderlich ist,
  2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Gemeindepsychiatrischen Basisversorgung,
  3. die Voraussetzungen, unter denen Ärztinnen/Ärzte zur Verordnung von Gemeindepsychiatrischer Basisversorgung berechtigt sind,
  4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten/der Patientin,
  5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes/der verordnenden Ärztin mit dem Leistungserbringer,
  6. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des GBV-Teams mit weiteren Leistungserbringern aus dem SGB V sowie weiteren Sozialleistungsbereichen,
  7. geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung.